Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil aus seinem letzten Jahr kategorisch, dass das Verbot, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten bzw. abgeschlossen vermitteln, nicht kontra Verfassungs- und Unionsrecht verstößt. Rechtlich umstritten ist dieses Informationssperre vor allem deswegen, zumal der derzeit gültige Glücksspielstaatsvertrag von 2012 eine Befreiung vom Internetverbot für welchen Lotterie- und Sportwettenbereich vorsieht, diese Glücksspielangebote also anders behandelt werden als das Veranstalten und Reichen von Online-Casinos des weiteren Online-Poker.
Die Kohärenz der Regelungen wird daher von manchen Stimmen angezweifelt. Unter deinem ersten Glücksspielstaatsvertrag von seiten 2008 war demgegenüber noch jegliches Glücksspielangebot im Internet verboten.
Kernpunkt
Diese eine, Glücksspielanbieterin mit Mandat im Ausland und ausländischer Lizenz veranstaltet bzw. vermittelt auf mehreren Internetseiten neben Sportwetten auch Poker- und Casinospiele. Entsprechend Ansicht der zuständigen Aufsichtsbehörde betreibt sie damit unerlaubtes Spiel, weil das Veranstalten bzw. Vermitteln von Poker- und Casinospielen im Internet getreu dem Glücksspielstaatsvertrag verboten sei. Dies veranlasst die Behörde hinzu, den Betrieb der Online-Casinos zu ausschließen. Unerlaubtes Glücksspiel betreibe die Glücksspielanbieterin darüber hinaus auch durch das Angebot von Online-Sportwetten. Denn für ein solches Wunderbare angebot benötige sie die entsprechende Erlaubnis, welche sie aber in keiner weise einmal beantragt bekomme.
Entscheidung
Dasjenige BVerwG bestätigt die behördliche Untersagung dieses Online-Poker- und Online-Casinospielangebots als rechtmäßig. Das Gericht erläutert zunächst, dass die konkrete Untersagungsverfügung unter Inanspruchnahme von branchenüblichen Begriffen und Beispielen ausreichend bestimmt für die sachkundige Person gegeben habe, welche Formen des Online-Glückspiels und -Pokers durch sie untersagt worden seien.
Neben diesem formellen Hinsicht bestätigt das BVerwG die Untersagungsverfügung auch in der Teil, weil das Aufführen und Vermitteln dieser öffentlichen Glücksspiele im Internet ausnahmslos verboten sei. Mit dem Internetverbot verfolge der Gesetzgeber das legitime Gemeinwohlziel des Jugendschutzes des weiteren der Spielsuchtbekämpfung und damit Belange, die durch Online-Glücksspielangebote darüber hinaus besonderer Weise gefährdet seien. Denn wohl wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts um dem Verbraucher ferner dem Anbieter nacherleben Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation des weiteren der Geldwäsche retten. Besonders suchtgefährdend wirke sich u. a. der leichte Zugang zu den vom Internet in großer Menge angebotenen Spielangeboten aus, welche anhand die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet seien.
Vor dem Hintergrund dieser gesteigerten Gemeinwohlbelange verstößt das Internetverbot, das für bestimmte Fallgruppen (Sportwetten des weiteren Lotterien) Ausnahmen vorsieht, nach Auffassung dieses BVerwG weder contra deutsche Grundrechte bis heute die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Den mit dem Informationssperre von Online-Casinos ferner poker online spielen https://kostenlos-online-pokern.com verbundenen Eingriff mit die Berufsfreiheit rechtfertigt das Gericht dieserfalls, dass bereits dasjenige generelle Internetverbot unter dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von 2008 von seiten der Rechtsprechung als verhältnismäßig eingestuft ist. Die ungleiche Nachdenken von Sportwetten ferner Lotterien auf der einen Seite ferner den sonstigen Glücksspielen im Internet auf der anderen sieht das BVerwG denn sachlich gerechtfertigt an. Es verweist hierbei vor allem auf die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen. Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel vom Internet widerspreche auch keiner konsequenten Kai der den Glücksspielen immanenten Gefahren (Anforderung aus dem sog. europarechtlichen Kohärenzgebot). Umgekehrt zum einen gelte auch hier, dass im Lotterie- ferner Sportwettenbereich ein oppositionell den Online-Casinospielen des weiteren dem Online-Poker geringeres Suchtpotenzial bestehe. Zum anderen sei die als Ausnahme mögliche Erlaubniserteilung für Lotterien und Sportwetten online an strenge Voraussetzungen geknüpft, wobei genaue Versionen dieser Spielangebote mit erhöhtem Suchtpotenzial, wie z. B. den Live-Ereigniswetten, gar nicht erlaubnisfähig befinden sich.
Die darüber hinaus angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten sei auch in keiner weise zu beanstanden, indes das betroffene Betriebe nicht über die erforderliche Konzession verfüge und diese auch nicht beantragt habe. Es könne gegenseitig daher nicht sehr wohl auf die rechtsfehlerhafte Durchführung dieses Konzessionsvergabeverfahrens berufen. Umgekehrt dies würde eine etwaige Verletzung eines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG voraussetzen, die nur derjenige geltend machen kann, der schier zum Kreis der Bewerber gehört. Unter anderem stünden Einwände kontra das Konzessionsverfahren im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren in keiner weise zur Prüfung.
Das BVerwG lässt auch welchen Einwand der klagenden Glückspielanbieterin nicht gelten, die Behörde hätte vor ihrem Einschreiten ein Handlungskonzept entwickeln und zunächst gegen größere Anbieter konzeption müssen. Das BVerwG hält dem entgegen: Es reiche taktlos, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgehe und dann einschreite, wenn jene im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen bekomme, dass in deinem jeweiligen Fall die Voraussetzungen für ein Eingreifen gegeben seien. Falls die Behörde dennoch ein Handlungskonzept zur Steuerung ihrer begrenzten Ressourcen entwickele (was hier offensichtlich nicht der Niedergang war), müsse sie sich dann jedoch daran festhalten situation.
Praxishinweis
Die höchstrichterliche Entscheidung bestätigt das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbot, Casino- und poker online spielen im Datenautobahn (umgangssprachlich) zu veranstalten oder zu vermitteln. Insoweit schafft es auf der einen S. – vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse aus Luxemburg oder Karlsruhe – vorläufig Rechtsklarheit im Glücksspielrecht, einem Rechtsbereich, der sich über massive rechtliche und rechtspolitische Unsicherheiten auszeichnet. Zwei Stichworte zu tun sein hier genügen, nämlich das gescheiterte Auswahlverfahren zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen und die eigentlich zu Anbruch des Jahres vorgesehene Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages, die dann nichtsdestoweniger nicht in Anlage getreten ist.
Auf dieser anderen Seite doch trägt die wahl zur Unsicherheit bei, wenn das BVerwG meint, es sei im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren statthaft, dem Anbieter von seiten Online-Sportwetten das Fehlen einer erforderlichen Konzession entgegenzuhalten – wohlgemerkt auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht das Konzessionsverfahren gescheitert ist und bislang keine einzige Konzession erteilt wurde. Dies ist vornehmlich heute überraschend, hatte doch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 15. Juni 2016 noch die Meinung vertreten, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht via Ermangelung einer faktisch bei weitem nicht zu erlangenden Erlaubnis begründet werden könne. Auch diesbezüglich bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
